Umgang mit Fehlzeiten
(Durch die schulischen Gremien verabschiedete Regelung auf Grundlage der VOGSV §2 – Verhinderung und Erkrankung.)
Grundsätzliches Vorgehen bei Erkrankung/ Verhinderung
A. Im Krankheitsfall melden Eltern ihr Kind bis 08:00 Uhr telefonisch mit Nennung des Grundes im Sekretariat ab. Die Sekretärinnen tragen das Kind für die Dauer der Erkrankung als fehlend in das Schulportal ein.
B. Die Eltern geben ihrem Kind zusätzlich nach Ende der Erkrankung eine schriftliche Entschuldigung mit in die Schule. Die Schülerin/ der Schüler legt den jeweiligen Fachlehrkräften binnen 7 Unterrichtstagen die Bescheinigung zum Abzeichnen vor (Ausnahmen siehe unter E). Danach verbleibt die Entschuldigung bei der Klassenleitung und wird erst nach den jeweiligen Halbjahreszeugnissen vernichtet.
C. Sollte während der Unterrichtszeit ein Arzttermin nötig sein, informieren die Eltern die Klassenleitung vorab darüber. Anschließend legt die Schülerin/ der Schüler eine Bescheinigung der Arztpraxis bei der entsprechenden Fachlehrkraft vor, in deren Stunden sie/ er gefehlt hat. Diese Bescheinigung wird dann ebenfalls bei der Klassenleitung abgegeben.
D. Sollte die Schülerin/ der Schüler im Laufe des Unterrichtstages erkranken und nach Hause müssen, ist für die Reststunden ebenfalls binnen 7 Unterrichtstagen eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen und den Fachlehrkräften vorzulegen. Grundsätzlich wird das Kind von der Lehrkraft mit einem Entlasszettel in das Sekretariat geschickt. Von dort werden die Eltern telefonisch über die Erkrankung informiert und mit ihnen abgesprochen, wer die Schülerin/ den Schüler abholt. In Absprache mit den Sekretärinnen ist es auch möglich, dass die Schülerin/ der Schüler selbst die Eltern kontaktiert.
Besondere Regelungen
Fehlen bei schriftlichen Leistungsnachweisen oder Ersatzleitungen wie z.B. Referaten
Sollte ein Kind bei einem schriftlichen Leistungsnachweis fehlen, gilt zusätzlich zu den oben aufgeführten Regelungen:
E. Aus der schriftlichen Entschuldigung MUSS hervorgehen, dass die Erziehungsberechtigen über das Versäumen der Klassenarbeit informiert waren. Die schriftliche Entschuldigung muss in diesem Falle ebenfalls von der Fachlehrkraft gegengezeichnet werden. Nach Vorlage der Entschuldigung darf der Schüler/ die Schülerin am Nachschreibtermin die versäumte Klassenarbeit nachholen.
Hinweis: Die Termine für die schriftlichen Leistungsnachweise sind in der Regel im Schulportal hinterlegt und für die Eltern einsehbar. Termine für Referate erfahren die Eltern über ihr Kind.
Umgang mit unentschuldigten Fehlzeiten
F. Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Tochter/ der Sohn am Unterricht teilnimmt. Fehlt eine Schülerin/ ein Schüler mehrfach, kann per Klassenkonferenz Attestpflicht angedroht, danach Attestpflicht verhängt und schließlich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren (= ggf. Bußgeld oder Sozialstunden) über das Staatliche Schulamt eingeleitet werden. Im Fall des Ordnungswidrigkeitsverfahrens wird zusätzlich durch das Staatliche Schulamt das Jugendamt mit einer Stellungnahme beauftragt.
G. Unentschuldigte Stunden oder Tage können nicht nachträglich, z.B. noch kurz vor den Zeugnissen, entschuldigt werden. „Sammelentschuldigungen“ werden seitens der Schule nicht angenommen. Unentschuldigte Stunden werden in den Zeugnissen aufgeführt. Ein nachträgliches Abändern der Zeugnisse, weil z. B. der Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag aufgrund unentschuldigten Fehlens in der Schule nicht abschließen will, ist nicht zulässig. Das Zeugnis darf seitens der Schule nicht abgeändert werden.
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Sonderfall: Beurlaubung
Für jede Schülerin/ jeden Schüler besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Die Erziehungsberechtigten sind laut §69 Abs. 4 dafür verantwortlich, dass schulpflichtige Kinder regelmäßig am Unterricht und an den schulpflichtigen Veranstaltungen teilnehmen. Die Schülerin/ der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur durch Beurlaubung befreit werden.
Die Erziehungsberechtigten können aus wichtigen Gründen einen Antrag auf Beurlaubung stellen. Über eine Genehmigung entscheidet die Schule. Die Beurlaubung darf nicht zur Verlängerung der Ferien dienen!
Beispiele für wichtige Gründe für einen Antrag auf Beurlaubung:
- persönliche Anlässe (Hochzeit, Jubiläum, Todesfall, …)
- Erholungsmaßnahmen (Kuren etc., wenn die Gesundheitsbehörden diese verordnen)
- Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließungen des Haushaltes wegen persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsschließung, etc.). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstige Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z.B. der Krankenkasse, des Arbeitgebers etc.) nachzuweisen.
Anträge auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden. Beurlaubungen in Verbindung mit den Ferien müssen 3 Wochen vor Beginn der Ferien bei der Schulleitung beantragt werden und können nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden.